Die aktuelle RoHS-Richtlinie, UV-Lampen und UV-LEDs - Regelung und Entwicklung
Die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU beschränkt gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, darunter Quecksilber. Für quecksilberhaltige Lampen enthält Anhang III zeitlich befristete Ausnahmen. Für alle UV-relevanten Ausnahmen wurden Verlängerungsanträge gestellt; sie bleiben nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie gültig, bis die Europäische Kommission entschieden hat. Für Anwender heißt das: Quecksilberhaltige UV-Lampen sind weiterhin verfügbar, zugleich lohnt die Prüfung, ob sich ein Prozess auf UV-LEDs umstellen lässt.
Stand August 2026: Die UV-relevanten Ausnahmen werden derzeit im Verfahren „Pack 29“ bewertet. Die Stakeholder-Konsultation lief vom 6. Juni bis 1. August 2026 und wurde vom Öko-Institut am 2. August 2026 als abgeschlossen gemeldet. Eine Entscheidung der Europäischen Kommission ist noch nicht veröffentlicht. Der in Anhang III genannte 24. Februar 2027 ist deshalb für diese Ausnahmen kein automatisches Verbotsdatum.
Bei Lampen für die Allgemeinbeleuchtung ist die EU deutlich weiter: Dort sind zahlreiche Ausnahmen für Leuchtstoff- und Kompaktleuchtstofflampen bereits ausgelaufen. Die Entwicklung bei UV-Strahlern verläuft davon getrennt und wird im Folgenden dargestellt.
Die Richtlinie 2011/65/EU („RoHS 2“) löste am 3. Januar 2013 die Vorläufer-Richtlinie 2002/95/EG („RoHS 1“) ab und ist in ihrer jeweils geltenden Fassung weiterhin die maßgebliche Rechtsgrundlage. „RoHS 3“ ist dagegen keine amtliche Bezeichnung einer eigenständigen Richtlinie. Der Ausdruck wird in der Praxis für die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 verwendet, mit der die vier Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP in Anhang II aufgenommen wurden.
Die Ausnahmen in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU sind zeitlich befristet und werden unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts regelmäßig überprüft.
Für UV-Lampen sind mehrere Ausnahmen in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU einschlägig. Veröffentlichter Rechtsstand und laufendes Verlängerungsverfahren sind dabei getrennt zu betrachten. Die folgenden Ausnahmen tragen im Anhang III das Ablaufdatum 24. Februar 2027 und sind zugleich Gegenstand des Verfahrens Pack 29:
- 1(f)-I – einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren: bis 5 mg Quecksilber je Brennstelle
- 2(b)(4)-II – andere Leuchtstofflampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren: bis 15 mg Quecksilber je Lampe
- 4(a)-I – Niederdruckentladungslampen ohne Leuchtstoffbeschichtung, bei denen die Anwendung es erfordert, dass der Hauptbereich der spektralen Lampenleistung im ultravioletten Spektrum liegt: bis 15 mg Quecksilber je Lampe (UV-C-Niederdruck- und Amalgamstrahler)
- 4(f)-IV – Quecksilber in Lampen, die Licht im ultravioletten Spektrum emittieren (Mittel- und Hochdruckstrahler)
Daneben führt Anhang III weitere lampenbezogene Ausnahmen, etwa 4(f)-II für Hochdruckquecksilber(dampf)lampen in Projektoren, die eine Leistung ≥ 2000 ANSI-Lumen erfordern. Auch sie ist Bestandteil von Pack 29.
Sonderfall Metallhalogenidlampen: Für die Ausnahme 4(e) („Quecksilber in Metallhalidlampen“) nennt der konsolidierte Anhang III ebenfalls den 24. Februar 2027. Sie ist in der veröffentlichten Pack-29-Liste jedoch nicht enthalten. Die Fortgeltung nach Artikel 5 Absatz 5 setzt einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag voraus; ein solcher ist für 4(e) im derzeit veröffentlichten Verfahrensstand nicht dokumentiert. Wer Metallhalogenidstrahler einsetzt – etwa in der Sonnensimulation oder der Bewitterungsprüfung –, sollte diesen Punkt deshalb gesondert verfolgen und nicht auf die Fortgeltung der UV-Ausnahmen schließen.
Entscheidend ist: Das im Anhang III genannte Datum 24. Februar 2027 beendet eine Ausnahme nicht automatisch, wenn rechtzeitig eine Verlängerung beantragt wurde. Nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt die bestehende Ausnahme gültig, bis die Kommission über den Antrag entschieden hat. Wird eine Verlängerung abgelehnt oder eine Ausnahme widerrufen, läuft sie nach Artikel 5 Absatz 6 frühestens zwölf und spätestens 18 Monate nach der Entscheidung aus.
Läuft eine Ausnahme tatsächlich aus, untersagt die RoHS-Richtlinie das Inverkehrbringen neuer quecksilberhaltiger UV-Lampen unter dieser Ausnahme. Für die UV-relevanten Ausnahmen mit laufendem Verlängerungsverfahren ist zum Stand August 2026 jedoch kein Stopp des Inverkehrbringens zum 24. Februar 2027 beschlossen; sie gelten bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission fort.
Bei Lagerbeständen ist zwischen dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt und der späteren Bereitstellung auf dem Markt zu unterscheiden. Lampen, die vor Ablauf einer Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter gehandelt und verwendet werden. Für noch nicht in Verkehr gebrachte Bestände gilt das nicht – die pauschale Aussage, sämtliche Restbestände dürften unabhängig von ihrem Marktstatus weiter verkauft werden, trifft daher nicht zu.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der RoHS-Richtlinie knüpft die Ersatzteilregelung nicht an das Installationsdatum einer Anlage. Die Stoffbeschränkung nach Artikel 4 Absatz 1 gilt danach nicht für Kabel oder Ersatzteile zur Reparatur, Wiederverwendung, Aktualisierung von Funktionen oder Erweiterung der Leistungsfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine Ausnahme galt und die vor Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden – bezogen auf genau diese Ausnahme. Für UV-Anlagen heißt das: Maßgeblich ist, wann die Anlage in Verkehr gebracht wurde, nicht wann sie beim Betreiber aufgestellt wurde. Ersatzlampen für rechtzeitig in Verkehr gebrachte Anlagen bleiben damit auch nach einem etwaigen Auslaufen der Ausnahme zulässig.
Bei der Entscheidung über RoHS-Ausnahmen prüft die Europäische Kommission unter anderem, ob eine Beseitigung oder Substitution wissenschaftlich oder technisch praktikabel ist, ob die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten gewährleistet ist und ob die umwelt-, gesundheits- und verbraucherschutzbezogenen Gesamtauswirkungen einer Substitution deren Gesamtvorteile überwiegen. Zusätzlich fließen die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten, die sozioökonomischen Auswirkungen und mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Innovation in die Bewertung ein.
In diesem Kontext sehen wir die aktuelle Entwicklung der UV-LEDs und der UV-Lampen wie folgt:
Die Regelungen zielen darauf ab, den Einsatz des giftigen Quecksilbers in Lampen zu reduzieren und langfristig auf quecksilberfreie Alternativen wie LED-Technologie umzusteigen.
Für zahlreiche UVA-Anwendungen sind UVA-LEDs (Emission bei 365 nm und längeren Wellenlängen) heute technisch etablierte quecksilberfreie Alternativen. Ihre Vorteile liegen in der schnellen Schaltbarkeit, der gezielten spektralen Auswahl, kompakten Bauformen und dem Verzicht auf Quecksilber. Für Neuentwicklungen und die Einführung neuer Prozesse raten wir daher zur Prüfung von UVA-LEDs. Ob eine vollständige Substitution sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Prozess ab – insbesondere von Wellenlänge, Bestrahlungsstärke beziehungsweise Dosis, bestrahlter Fläche, Anlagengeometrie, Wirkungsgrad, Wärmemanagement, Lebensdauer und Prozessqualifikation.
Bei UV-B- und UV-C-Anwendungen sowie bei hohen Strahlungsflüssen, großen bestrahlten Flächen oder speziellen Spektren ist die Substitution quecksilberhaltiger Strahlungsquellen technisch anspruchsvoller. UV-B- und UV-C-LEDs haben in den vergangenen Jahren deutliche Fortschritte erzielt und werden bereits in verschiedenen Anwendungen eingesetzt. Eine technische und wirtschaftliche Gleichwertigkeit lässt sich jedoch nicht pauschal für alle UV-Prozesse annehmen. Verfügbarkeit, Praktikabilität und Zuverlässigkeit von Ersatztechnologien sind deshalb ein wesentlicher Gegenstand der laufenden RoHS-Ausnahmebewertung.
In den Jahren 2015 und 2020 wurden bereits begründete Verlängerungsanträge für die Ausnahmen in Anhang III eingereicht und unter Einbeziehung der Marktteilnehmer entschieden. Für die aktuelle Runde mussten die Anträge nach Artikel 5 Absatz 5 spätestens 18 Monate vor Ablauf vorliegen, also bis zum 24. August 2025. Bewertet werden sie 2026 im Verfahren Pack 29; die Stakeholder-Konsultation lief vom 6. Juni bis 1. August 2026 und ist seit dem 2. August 2026 abgeschlossen. Eine Entscheidung der Europäischen Kommission ist noch nicht veröffentlicht. Nach Angaben der Kommission dauert eine Entscheidung über eine RoHS-Ausnahme derzeit typischerweise 18 bis 24 Monate ab Antragstellung; ein verbindlicher Entscheidungstermin ergibt sich daraus nicht.
Historische Entwicklung der Quecksilberregulierung
Die Regulierung von Quecksilber hat eine lange und komplexe Geschichte, die eng mit Umwelt- und Gesundheitskatastrophen verknüpft ist. Hier ist vor allem die Minamata-Katastrophe in Japan zu nennen, die in den 1950er Jahren begann. Durch die Einleitung von quecksilberhaltigen Abwässern in die Minamata-Bucht kam es zu massiven Umweltschäden und schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen auf die lokale Bevölkerung. Diese Katastrophe lenkte weltweit die Aufmerksamkeit auf die Gefahren von Quecksilber und führte zu verstärkten Bemühungen um die Regulierung des Schadstoffs.
Die Minamata-Konvention zielt auf den globalen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Quecksilberemissionen. Sie reguliert den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber, vom Abbau bis zur Entsorgung.
In der Europäischen Union (EU) wurden in den letzten Jahrzehnten zahlreiche gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Verwendung von Quecksilber zu minimieren. Ein bedeutender Meilenstein war die Einführung der RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances) im Jahr 2003. Diese Richtlinie zielte darauf ab, die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe wie Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle in Elektro- und Elektronikgeräten zu beschränken.
Die heute maßgebliche RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) wurde 2011 verabschiedet und wird fortlaufend geändert; mit ihr wurden die Ausnahmeregelungen für UV-Lampen befristet. Die häufig als „RoHS 3“ bezeichnete Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 erweiterte Anhang II um vier Phthalate. Diese zusätzliche Stoffbeschränkung gilt für die meisten Elektro- und Elektronikgeräte seit dem 22. Juli 2019 und für Medizinprodukte einschließlich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente seit dem 22. Juli 2021. Der Höchstkonzentrationswert für Quecksilber blieb dabei unverändert; die für UV-Lampen entscheidenden Regelungen stehen in Anhang III und werden durch delegierte Rechtsakte angepasst.
Neben RoHS bestehen weitere unionsrechtliche Regelungen zu Quecksilber und Chemikalien. Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 stammt bereits aus dem Jahr 2006 und ist damit kein seit 2022 neu eingeführter Rechtsakt.
Für quecksilberhaltige Produkte ist zusätzlich die Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber maßgeblich. Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1849 erweitert – daraus stammen die in der Branche diskutierten Daten 31.12.2025 und 31.12.2026. Die dort ergänzten Einträge in Anhang II Teil A zielen auf Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke sowie auf nichtlineare Tri-Phosphor- und Halophosphatlampen. Für Strahler, die hauptsächlich im ultravioletten Spektrum emittieren, bleibt die Ausnahmesystematik des Anhangs III der RoHS-Richtlinie der maßgebliche Prüfmaßstab. Die Anwendungsbereiche beider Vorschriften sind getrennt zu prüfen.
Gesetzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Quecksilber in UV-Lampen
Die Richtlinie 2011/65/EU beschränkt Quecksilber in Elektro- und Elektronikgeräten grundsätzlich auf den in Anhang II festgelegten Höchstkonzentrationswert von 0,1 Gewichtsprozent im homogenen Werkstoff. UV-Lampen werden in einer Vielzahl von Anwendungen eingesetzt, darunter in der Wasser- und Luftdesinfektion, in der Druckindustrie und in medizinischen Geräten. Trotz ihrer nützlichen Eigenschaften stellt das in diesen Lampen enthaltene Quecksilber ein Umwelt- und Gesundheitsrisiko dar.
Für UV-Lampen kommt es deshalb nicht allein auf den allgemeinen Quecksilbergrenzwert an, sondern vor allem auf die jeweils einschlägige Ausnahme in Anhang III mit ihrem genauen Anwendungsbereich und ihrer eigenen Mengenbegrenzung – 5 mg je Brennstelle nach 1(f)-I, bis 15 mg je Lampe nach 2(b)(4)-II und 4(a)-I. Hersteller und Importeure müssen die Einhaltung der Stoffbeschränkungen sicherstellen und nachweisen: über die technische Dokumentation, das Konformitätsbewertungsverfahren, die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung des Produkts. Eine allgemeine eigenständige Pflicht, jede UV-Lampe separat mit ihrem Quecksilbergehalt zu kennzeichnen, ergibt sich aus der RoHS-Richtlinie nicht; zusätzliche Kennzeichnungspflichten können sich jedoch aus anderen Vorschriften ergeben.
Ausphasung von Quecksilber in Lampen: Technische Alternativen und Herausforderungen
Die Ausphasung von Quecksilber in Lampen stellt sowohl technische als auch wirtschaftliche Herausforderungen dar. Quecksilber ist in vielen UV-Lampen ein wesentlicher Bestandteil, da es bei der Bestrahlung mit UV-Licht eine sehr effektive und stabile Quelle darstellt. Die Entwicklung quecksilberfreier Alternativen erfordert daher erhebliche Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen.
Eine vielversprechende Alternative zu quecksilberhaltigen UV-Lampen sind UV-LEDs. Diese Lampen verwenden Halbleitertechnologie anstelle von Quecksilber und bieten zahlreiche Vorteile, darunter eine längere Lebensdauer, geringeren Energieverbrauch und eine sofortige Betriebsbereitschaft ohne Aufwärmzeit. Trotz dieser Vorteile sind UV-LEDs in bestimmten Anwendungen noch nicht in der Lage, die Leistungsfähigkeit von Quecksilberdampflampen vollständig (z. B. im UV-C- oder UV-B-Bereich beziehungsweise bei hohen Strahlungsflüssen) zu erreichen. Insbesondere in Hochleistungsanwendungen und bei der Wasserdesinfektion sind weitere technologische Fortschritte erforderlich, um eine vollständige Substitution zu ermöglichen.
Der Markt für UV-Lampen hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Während quecksilberhaltige UV-Lampen nach wie vor erhältlich sind, nimmt die Nachfrage nach umweltfreundlichen Alternativen stetig zu.
Neben UV-LEDs gibt es auch andere Technologien, die als Alternativen zu quecksilberhaltigen UV-Lampen in Betracht gezogen werden können. Zum Beispiel bieten Excimer-Lampen eine quecksilberfreie Option, die in bestimmten Anwendungen eine hohe Effizienz und Wirksamkeit aufweist. Diese Lampen erzeugen UV-Licht durch die Anregung von Edelgasen und bieten somit eine umweltfreundliche Lösung für spezielle Anwendungen.
Insgesamt zeigt sich, dass die Regulierung von Quecksilber in UV-Lampen sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance für Innovationen darstellt. Unternehmen müssen sich proaktiv mit den gesetzlichen Anforderungen auseinandersetzen und gleichzeitig in die Entwicklung und Implementierung umweltfreundlicher Alternativen investieren.
Der weitere regulatorische Verlauf ist zum Stand August 2026 offen. Im Verfahren Pack 29 werden die eingereichten Verlängerungsanträge bewertet. Mögliche Ergebnisse sind eine Verlängerung, eine Änderung oder Eingrenzung einer Ausnahme oder eine Ablehnung mit anschließender Übergangsfrist von zwölf bis 18 Monaten. Eine belastbare Reihenfolge, in der einzelne UVA-, UVB- oder UVC-Technologien künftig eingeschränkt würden, lässt sich aus dem veröffentlichten EU-Rechts- und Verfahrensstand nicht ableiten.
Unsere Einschätzung: Sollte es zu einer gestaffelten Einschränkung kommen, rechnen wir zuerst mit UVA-Anwendungen geringer Leistung, weil dort mit UVA-LEDs ausgereifte Alternativen verfügbar sind. Für hochwattige UV-Strahler sowie für UVB- und UVC-Anwendungen sehen wir auf absehbare Zeit keinen flächendeckend gleichwertigen Ersatz. Das ist eine fachliche Einschätzung und keine Aussage über den Ausgang des laufenden Verfahrens.
Autor: Dr. Mark Paravia
Dr.-Ing. Mark Paravia ist Geschäftsführer der Opsytec Dr. Gröbel GmbH in Ettlingen und leitet das akkreditierte Kalibrierlabor. Nach seiner Forschung zu gepulsten Xenon-Excimer-Entladungen am Lichttechnischen Institut des KIT gilt sein Schwerpunkt heute der optischen Strahlungsmesstechnik. Er ist anerkannter UV-Experte, stellvertretender Obmann im DIN-Normungsausschuss FNL 7 „Optische Strahlung" und Mitglied im DVGW-Projektkreis UV-Desinfektion.